The world of tea under one roof

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN (ZUTATEN & AROMEN) DER HÄLSSEN & LYON GMBH

1.    Allgemeine Bestimmungen

1.1    Die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachstehend "Allgemeine Einkaufsbedingungen") gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit unseren Geschäftspartnern (nachstehend „Lieferanten“ genannt). Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, auch nicht durch Schweigen oder vorbehaltlose Vertragsdurchführung.

1.2    Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Sie gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für alle künftigen Verträge mit demselben Lieferanten, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen; über Änderungen unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen werden wir den Lieferanten unverzüglich informieren.

1.3    Individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist unsere schriftliche Bestätigung maßgeblich.

1.4    Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Lieferanten uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2.    Vertragsschluss

2.1    Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen unverzüglich schriftlich zu bestätigen oder – insbesondere durch Lieferung der Ware – vorbehaltlos auszuführen. Durch die Bestellbestätigung und/oder Lieferung erklärt sich der Lieferant mit unseren Allgemeinen Einkaufsbedingungen einverstanden.

2.2    Es gelten die in unserer Bestellung genannten Produktspezifikationen, Qualitäts- und Mengenangaben. Mehrlieferungen werden im handelsüblichen, dem Auftragsvolumen angemessenen Rahmen akzeptiert. Sonstige Abweichungen von der Bestellung gelten als neues Angebot und bedürfen unserer Annahme. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung insbesondere nicht zu Teillieferungen berechtigt.

3.    Lieferung

3.1    Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung "geliefert verzollt" (DDP, Incoterms 2020) an den in der Bestellung angegebenen Ort.

3.2    Ihre Anlieferung avisieren Sie mindestens 48h vor Eintreffen unter Wareneingang@haelssen-lyon.de, im Übrigen beachten Sie unsere allgemeinen Lieferbedingungen.

3.3    In sämtlichen Begleitdokumenten wie Versandanzeigen, Frachtbriefen, Lieferscheinen und Paketaufschriften sind die Bestellnummer/n, Artikelnummer/n, Chargennummer/n, Mengen und sonstige, in der Bestellung geforderte Vermerke in Übereinstimmung mit der Kennzeichnung der einzelnen Produkte anzugeben.

3.4    Die Bestellung oder wesentliche Teile davon können nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung durch Dritte erfüllt werden.

4.    Lieferfrist, Lieferverzug

4.1    Die in der Bestellung genannten Liefertermine sind verbindlich. Ist ein Liefertermin in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart, ist die Ware unverzüglich zu liefern. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach Liefertermine nicht eingehalten werden können.

4.2    Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit, stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu.  

4.3    Ist der Lieferant in Verzug, können wir – neben ggf. weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens in Höhe von 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Produkte. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

5.    Gefahrübergang, Annahmeverzug

5.1    Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe der Lieferung am Bestimmungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.

5.2    Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden. Für einen Annahmeverzug unsererseits gelten die gesetzlichen Vorschriften.

6.    Sonstige Anforderungen

6.1    Allgemeine Anforderungen

(a)    Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferten Produkte uneingeschränkt verkehrs- und verwendungsfähig sowie für den konkret genannten bzw. gewöhnlichen Verwendungszweck tauglich sind und den in der Bestellung genannten Spezifikationen sowie den für sie geltenden Bestimmungen – insbesondere EU-Verordnungen und deutschen rechtlichen Vorgaben sowie Leitsätzen – entsprechen. Die Vorgaben an ein sicheres Lebensmittel werden insbesondere im Hinblick auf die allgemeine Sicherheit (VERORDNUNG (EG) Nr. 178/2002), Pflanzenschutzmittelrückstände (VERORDNUNG (EG) Nr. 396/2005) sowie Höchstgehalte für Kontaminanten (VERORDNUNG (EG) Nr. 1881/2006) jeweils in der aktuellen Fassung eingehalten. Die Produkte entsprechen den  Anforderungen des „THIE Compendium for Tea / Herbal and Fruit Infusions“.

Biozertifizierte Produkte entsprechen den Verordnungen (EU) 837/2007 und 889/2008 in ihrer aktuellen Version. Des Weiteren halten biozertifizierte Produkte die Richtlinien des BNN (Bundesverband Naturkost und Naturwaren e.V.), insbesondere die des Orientierungswertes für Pestizidrückstände, ein. Die Hälssen & Lyon GmbH behält sich vor, Ware, die nicht diesen Vorgaben entspricht bzw. bei der Eintragsquellen lieferantenseitig nicht schlüssig erläutert werden, abzulehnen.

(b)    Der Lieferant ist verpflichtet, uns die für den Vertrieb der Produkte erforderlichen Nachweise, Bescheinigungen und anderen Dokumente wie z.B. Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Ursprungszeugnisse, Konformitätsbescheinigungen usw. unverzüglich kostenlos zur Verfügung zu stellen. 

6.2    Rückverfolgbarkeit

Der Lieferant gewährleistet die durchgängige und lückenlose Rückverfolgbarkeit der gelieferten Produkte sowie der zur Herstellung verwendeten Materialien, Gegenstände und (Roh-)Stoffe gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Der Lieferant ist verpflichtet, uns im Falle einer Beanstandung durch Behörden und/oder Kunden auf Anforderung notwendige Auskünfte zur Rückverfolgung unverzüglich zu erteilen.

6.3    Hygiene Die Lieferant steht dafür ein, dass hinsichtlich der gelieferten Produkte bei allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsschritten die Vorschriften der VO (EG) 852/2004, HACCP-Richtlinien und vergleichbare Hygienevorschriften (wie z.B. Codex Alimentarius, IFS Food (International Featured Standard Food),  BRC (Global Standard for Food Safety)) sowie Leitlinien der guten Herstellungspraxis eingehalten wurden.

6.4    Transport, Verpackung, Kennzeichnung

(a)    Sämtliche Lieferungen müssen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und den in der Bestellung sowie in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen genannten Vorgaben gekennzeichnet, verpackt und transportiert werden.  

(b)    Soweit nicht abweichend vereinbart, hat die Kennzeichnung zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben folgende Angaben auf der kleinsten Verpackungseinheit zu umfassen:

  • Bestellnummer
  • Artikelnummer
  • Chargennummer
  • Menge 

Paletten müssen wenigstens auf einer Schmal- und einer Querseite entsprechend gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung muss gut sichtbar sein. Änderungen der Kennzeichnung bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

(c)    Alle Lieferungen sind so zu verpacken und auf dem Transport zu sichern, dass eine Beschädigung, Durchfeuchtung oder Kontamination mit Fremdstoffen ausgeschlossen ist. 

(d)    Werden Paletten für den Transport eingesetzt, müssen diese sauber, trocken und in einwandfreiem Zustand sein. Es werden ausschließlich neuwertige Euro-Paletten getauscht; nicht mehr tauschfähige Euro-Paletten werden dem Lieferanten zum Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt.

6.5    Qualitätssicherung

(a)    Der Lieferant garantiert die Durchführung konsequenter Kontrollen – einschließlich Eingangskontrollen der zur Herstellung der Produkte verwendeten Materialien, Gegenstände und (Roh-)Stoffe – zur Gewährleistung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen und ggf. der Bestellung genannten Kriterien, insbesondere in Hinblick auf (Lebensmittel-)Unbedenklichkeit und Hygiene.

(b)    Der Lieferant ist damit einverstanden, dass wir selbst oder durch uns bevollmächtigte Personen nach vorheriger Abstimmung während der üblichen Betriebs- und Arbeitszeiten seine Betriebsräume betreten und ein Audit durchführen.

7.    Preise und Zahlungsbedingungen

7.1    Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer.

7.2    Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, verstehen sich die Preise "frei Haus" und schließen alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten sowie alle Nebenkosten (wie Verpackung, Transport (einschließlich Transportversicherung), Zölle, Gebühren und sonstige öffentliche Abgaben) ein. Auf unser Verlangen hat der Lieferant Transportverpackungen auf seine Kosten zurückzunehmen.

7.3    Für den Eintritt unseres Verzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften.

7.4    Der Verzugszins beträgt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. 

7.5    Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

7.6    Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

8.    Eigentumssicherung; Geheimhaltung

8.1    Erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte des Lieferanten sind nicht zulässig.

8.2    An von uns aufgegebenen Bestellungen und deren Bedingungen sowie Beschreibungen, Plänen, Berechnungen, Abbildungen, Ausführungsanweisungen und sonstigen Informationen ("Unterlagen") behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben; vom Lieferanten angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten, soweit nicht gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

8.3    Die vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien sowie Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Lieferanten bereitstellen ("bereitgestellte Gegenstände"). 

8.4    Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von bereitgestellten Gegenständen durch den Lieferanten wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Produkte durch uns, sodass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.

9.    Rechte Dritter

Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferten Produkte frei von Rechten Dritter sind und durch die Lieferung keine Rechte – einschließlich Schutzrechte – Dritter verletzt werden. Der Lieferant stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Verletzung frei.

10.    Mangelhafte Lieferungen

10.1    Für unsere kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle bei äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitäts- und Quantitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt unsere Rüge als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Kalendertagen beim Lieferanten eingeht.

10.2    Gesetzliche Gewährleistungsansprüche und Regressansprüche innerhalb der Lieferkette (Lieferantenregress) stehen uns uneingeschränkt zu; die Gewährleistungsfrist beträgt jedoch abweichend hiervon 36 Monate. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Produkte bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit haben; als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls die in der Bestellung und in Ziff. 6 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen genannten Anforderungen.

10.3    Weder die Billigung von Mustern noch die Abnahme oder die Begleichung der Rechnung bedeuten einen Verzicht auf Gewährleistungsrechte.

11.    Haftung

11.1    Die vertragliche und außervertragliche Haftung des Lieferanten richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Haftungsbeschränkungen erkennen wir nicht an. 

11.2    Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, uns von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Sind wir verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten.

11.3    Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 5 Mio. pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten und uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zuzusenden.

12.    Gerichtsstand und anwendbares Recht

12.1    Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen und dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Hamburg. Wir sind jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu klagen.

12.2    Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).


Stand: September 2020

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