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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen 

Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ("Allgemeine Lieferbedingungen") gelten ab dem 22. Juli 2022 für alle Lieferungen durch die Hälssen & Lyon GmbH, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die Hälssen & Lyon GmbH wird im Folgenden als „Verkäufer“ bezeichnet. Die Kunden des Verkäufers werden im Folgenden als „Käufer“ bezeichnet.

1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.1 Mit einer Bestellung beim Verkäufer erkennt der Käufer diese Allgemeinen Lieferbedingungen an.

1.2 Von diesen Lieferbedingungen abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, auch nicht durch Schweigen oder vorbehaltlose Vertragsdurchführung.

1.3 Individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Lieferbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgeblich.

1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben.

1.5 Die allgemeinen Lieferbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für alle künftigen Verträge über den Verkauf unserer Ware mit demselben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen; über Änderungen unserer Allgemeinen Lieferbedingungen werden wir den Käufer in diesem Fall unverzüglich informieren.

2. BESTELLVORGANG UND VERTRAGSSCHLUSS

2.1 Alle Angebote erfolgen freibleibend und unter dem Vorbehalt des Zwischenverkaufs, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes zugesagt wird. 

2.2 Kaufverträge über Produkte des Verkäufers kommen erst durch die Bestellung des Käufers und deren Annahme durch den Verkäufer zustande.

2.3 Bestellungen werden von uns durch schriftliche Auftragsbestätigung, Lieferung der Ware– oder bei Vorkasse – Rechnungsstellung angenommen. Eine elektronische Bestätigung des Zugangs der Bestellung stellt keine Annahme dar. Durch Annahme von Lieferungen erklärt sich der Käufer mit unseren Allgemeinen Lieferbedingungen einverstanden.

3. LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG

3.1 Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung an den Käufer FCA INCOTERMS 2010 an dem jeweils in der Auftragsbestätigung von uns bezeichnetem Lager.

3.2 Sofern nicht anders vereinbart, werden wir die für eine Einfuhr der Rohware in das Gebiet der Europäischen Union erforderliche Einfuhrlizenz oder Einfuhrerklärung einholen.

3.3 Bei unserer Ware handelt es sich um Naturprodukte, deren Gewicht sich aufgrund äußerer Umwelteinflüsse, z.B. Feuchtigkeit, während des Transports verändern kann. Für die von uns bei Vertragsschluss berechnete Gewichtsangabe ist das am Lager festgestellte Gewicht maßgeblich. Bei einer danach eintretenden Abweichung von bis zu 5% nach oben oder unten sind Ansprüche des Käufers nach Klausel 6. ausgeschlossen.

4. LIEFERFRIST, VERZÖGERUNG DER LEISTUNG

4.1 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Die Angabe von Lieferfristen erfolgt grundsätzlich unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer Mitwirkung des Käufers (z.B. rechtzeitiger Eingang von Genehmigungen). 

4.2 Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. 

4.3 Stellt sich nach Abschluss des Vertrages heraus, dass der Käufer keine hinreichende Gewähr für seine Zahlungsfähigkeit bietet und der Zahlungsanspruch gefährdet ist (z.B. durch Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens), sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern, bis der Käufer die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat (§ 321 BGB). Erfolgt die Zahlung oder Sicherheitsleistung nach einer darauf gerichteten Aufforderung nicht innerhalb von 12 Werktagen, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 

4.4 Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, kann der Käufer pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens in Höhe von 0,5% des Nettopreises (Lieferwerts) pro vollendeter Kalenderwoche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware verlangen. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

4.5 Der Käufer ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. Für den Rücktritt des Käufers wegen Verzögerung der Leistung gilt im Übrigen Klausel 8.4.

5. ANNAHMEVERZUG

5.1 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5% des Nettopreises (Lieferwerts) pro vollendeter Kalenderwoche des Annahmeverzugs, beginnend mit der Lieferfrist bzw. mangels einer Lieferfrist mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware, höchstens jedoch 10% des Lieferwerts bei endgültiger Nichtabnahme. 

5.2 Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Ersatzansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 

5.3 Sind Teillieferungen für den Käufer zumutbar, können diese erfolgen und in Rechnung gestellt werden.

6. MÄNGELANSPRÜCHE DES KÄUFERS

6.1 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.

6.2 Wir stehen dafür ein, dass unsere Ware den anwendbaren europäischen Vorschriften entspricht, sofern uns mitgeteilt wurde, dass sie für den europäischen Markt bestimmt ist. Anderenfalls gilt die zwischen den Parteien vereinbarte Beschaffenheit.

6.3 Den Besteller trifft im Hinblick auf Sachmängel zunächst die gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von zwei (2) Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. 

6.4 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis zahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

6.5 Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere auf unser Verlangen eine Probe der beanstandeten Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

6.6 Soweit sich die Mängelanzeige auf die Überschreitung der geltenden gesetzlichen Anforderungen für das Naturprodukt Tee bezieht, insbesondere bezogen auf Pestizidwerte und mikrobiologische Anforderungen, ist für das endgültige Vorliegen eines Mangels, allein die Analyse an einer repräsentativen Probe maßgeblich. Die Analyse muss durch ein akkreditiertes Laboratorium, welches Mitglied im Arbeitskreis Qualitätssicherung des Deutschen Teeverbandes e.V. ist, erfolgen. Die Analyse basiert
(a) auf den Anforderungen/Verfahren, die in dem vom Deutschen Teeverband e.V. in Zusammenarbeit mit der European Tea Association (E.T.C.) erarbeiteten "Code of Practice" in der jeweils gültigen Fassung festgelegt sind und 
(b) den Richtlinien der Tea & Herbal Infusions Europe in der jeweils gültigen Fassung.

6.7 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen tragen wir. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen, es sei denn die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.

6.8 Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Klausel 8. und sind im Übrigen ausgeschlossen.

7. AUSSCHLUSS DER GEWÄHRLEISTUNGSRECHTE

Bei Sachmängeln, die den Wert und die Tauglichkeit der Ware zu dem uns erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, sind Gewährleistungsansprüche des Käufers ausgeschlossen.

8. SONSTIGE HAFTUNG

8.1 Soweit sich aus diesen Allgemeinen Lieferbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

8.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
(a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
(b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

8.3 Die sich aus 8.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

8.5 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8.6 Die Parteien haften nicht für Schäden, die auf Umständen beruhen, die von keiner der beiden Parteien verschuldet sind und auf die keine der Parteien Einfluss hat und deren Folgen auch durch äußerste, zu erwartende Sorgfalt weder verhindert noch behoben werden können, wie etwa Krieg, Pandemien, Epidemien, staatlich angeordnete Beschränkungen, Terrorattacken oder Naturkatastrophen („höherer Gewalt“). Tritt ein solch unvorhergesehenes Ereignis ein, wird die betroffene Partei die andere Partei hierüber unterrichten. Die Parteien werden sich sodann nach Treu und Glauben über das weitere Vorgehen abstimmen und einvernehmlich notwendige Maßnahmen treffen. 

9. VERJÄHRUNG 

9.1 Ansprüche des Käufers wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch den Verkäufer. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

9.2 Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. 

10. PRODUKTRÜCKRUF

10.1 Für den Fall, dass der Verkäufer sich zu einem Rückruf von Produkten entscheidet (z.B. aufgrund von Qualitätsmängeln oder als Vorsichtsmaßnahmen), ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung der betroffenen Waren zu verweigern, selbst wenn der Verkäufer die Bestellung des Käufers über diese Ware bereits angenommen hatte. Sollte der Käufer zu diesem Zeitpunkt schon den Kaufpreis gezahlt haben, wird dieser erstattet.

10.2 Der Käufer ist verpflichtet, bei einem Produktrückruf kooperativ mit dem Verkäufer zusammenzuarbeiten. Er hat, insbesondere auf Aufforderung des Verkäufers, die betroffenen, zurückgerufenen Waren aus den Regalen in seinen Märkten zu entfernen, ihm bekannte Endkunden nach Vorgabe des Verkäufers zu informieren und alle bei ihm befindlichen Produkte der zurückgerufenen Art an den Verkäufer zurückzugeben.

10.3 Der Verkäufer wird die Ware beim Käufer abholen und dem Käufer den für diese Waren bereits entrichteten Kaufpreis zurückzahlen. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Käufers unter Berücksichtigung der Gewährleistungs- und Haftungsregelungen bleiben unberührt.

10.4 Zur Klarstellung wird festgehalten, dass der Käufer verpflichtet ist, Mängel unverzüglich anzuzeigen (Ziffer 6.3); der Verkäufer wird sodann, falls erforderlich, einen Produktrückruf einleiten. Soweit Produkte unter der Marke des Verkäufers vertrieben werden, hat der Verkäufer das alleinige Recht über einen Produktrückruf zu entscheiden. Soweit Produkte unter der Marke des Käufers vertrieben werden, entscheidet der Käufer, wenn möglich in Absprache mit dem Verkäufer, über einen Produktrückruf.

11. EIGENTUMSVORBEHALT

11.1 Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum des Verkäufers.

11.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

11.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Käufer gesetzten angemessenen Frist zur Leistung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.  

11.4 Der Käufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und/ oder zu veräußern unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen:
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Die in 11.2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware zur Verfügung stellt, auch soweit diese verarbeitet ist, die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
(d) Wenn der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10% übersteigt, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
(e) Wir sind berechtigt, die Befugnis des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten und/oder zu veräußern, bei Zahlungsverzug oder dann, wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird, zu widerrufen.
(f) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

11.5 Der Käufer hat die Vorbehaltsware für uns auf eigene Kosten zu verwahren und gegen Feuer, Diebstahl sowie Wasser und andere Gefahren zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe unserer Forderung ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

12. PREISE

12.1 Es gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zuzüglich der jeweils bei Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

12.2 Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.

12.3 Die Entsorgung oder Rücknahme von Leergut und jedwedem Verpackungsmaterial ist im Preis nicht enthalten.

13. ZAHLUNG 

13.1 Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung der Ware. Überschreitet der Käufer diese Zahlungsfrist, kommt er in Verzug.

13.2 Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

14. VERTRAULICHKEIT

14.1 Der Käufer verpflichtet sich, jede Information, die ihm von dem Verkäufer vor oder während des Vertragsverhältnisses zum Zweck der Durchführung des Vertrags oder aus sonstigen Gründen mündlich und schriftlich, in der Form von Unterlagen, Rezepturen etc., durch Erläuterung von Produktionsabläufen oder auf andere Weise direkt oder indirekt offenbart worden ist bzw. wird, streng vertraulich zu behandeln, nicht an Dritte weiterzugeben und nicht zu verwerten.

14.2 Pressemitteilungen und andere Veröffentlichungen in Bezug auf die Zusammenarbeit der Parteien bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. 

14.3 Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort.

14.4 Der Käufer haftet dem Verkäufer für jegliche Schäden, die infolge der unberechtigten Weitergabe von Informationen an Dritte entstehen. Der Käufer haftet insoweit auch für das Handeln seiner Mitarbeiter sowie für eigenes Handeln. Als Mitarbeiter gelten auch von ihm im Rahmen der von ihm geschuldeten Erfüllung beauftragte, selbstständig tätige Personen.

15. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT

15.1 Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen, denen diese Allgemeinen Lieferbedingungen zugrunde liegen, ist Hamburg. Wir sind jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu klagen.

15.2 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).


Stand: Juli 2022

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